“Die Verwaltung ist Thätigkeit des Staates zur Ver-
wirklichung seiner Zwecke. Sie bildet als solche den Gegensatz zur
Verfassung, welche den Staat erst fertig stellt, damit er thätig
werden könne.”
http://www.deutschestextarchiv.de/book/view/mayer_verwaltungsrecht01_1895?p=23
Andere Tätigkeiten des Staates:
Gesetzgebung, Rechtssprechung und Regierung.